VEREIN GRIECHISCHER ELTERN UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTER IN AACHEN
UND UMGEBUNG
Artikel 1: Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein griechischer Eltern und Erziehungsberechtigter in
Aachen und Umgebung“.
Sitz des Vereins ist Aachen.
Der Verein ist beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung.
Artikel 2: Ziele des Vereins
Zweck des Vereines ist die Bildung und die Förderung der internationalen Verständigung im
Schulbereich. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Feststellung der Mängel an den Schulen bezüglich der Ausstattung mit geeigneten und
zeitgemäßen Lehrmitteln, entsprechenden Unterrichtsräumen und einer zufriedenstellenden
Anzahl an geeignetem Lehrpersonal
– Gründung, Gestaltung und Unterstützung von Schulbibliotheken.
– Einrichtung und Förderung des griechischen muttersprachlichen Unterrichtes (MSU) im
Rahmen der regulären Unterrichtstunden bzw. des Nachmittagsunterrichts in Aachen und
Umgebung
– Durchführung kultureller Veranstaltungen in den Schulen
– Durchführung von Freizeitveranstaltungen für Kinder aller Nationalitäten
Artikel 3: Mittel die der Erreichung der Ziele dienen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein benutzt zur Verwirklichung seiner Ziele die folgenden Mittel:
a) Mobilisierung jedes Vereins, Personengruppen und natürlich der Vereinsmitglieder für die
Zwecke des Vereins.
b) Gründung und Funktion von Arbeitskommissionen
c) Zusammenarbeit mit privat- und Rechtspersonen, Behörden und Regierungen zwecks
Verwirklichung der Vereinsziele.
d) Organisierung von Veranstaltungen und Vorträgen.
e) Der Verein ist unabhängig und befindet sich nicht unter dem Einfluss von Parteien und
Regierungen.
f) Der Verein arbeitet zusammen und berät die Vertreter griechischer Schulklassen
(Klassenpflegschaften) in Aachen, hinsichtlich jeder Handlung, die er gegenüber örtlichen,
schulischen und kommunalen Behörden, unternimmt.
g) Der Verein unterhält verschiedenen Gruppen z.B. Tanzgruppe u.a., die die griechische
Tradition und Kultur den Kindern näher bringen.
Artikel 4: Mitglieder des Vereins
Mitglied des Vereines kann jede Person griechischer oder zyprischer Staatsangehörigkeit
sowie deren Ehepartner werden, die in Aachen und Umgebung wohnt und ein Kind hat oder
bevormundet, welches im Alter von 1 bis 18 Jahren ist.
Eine Person, die nicht einer der obengenannten Staatsangehörigkeiten hat, kann Mitglied
werden wenn Sie griechischer Abstammung ist und die griechische Sprache beherrscht
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an dem Vorstand erforderlich.
Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines und insbesondere seine
Ziele an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem entsprechenden Aufnahmebeschluss des
Vorstands. Das neue Mitglied erhält eine Kopie der Satzung ausgehändigt.
Artikel 5: Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht sich zu äußern und zu wählen in den Generalversammlungen
des Vereins. Nichtmitglieder haben nur das Recht sich zu äußern, gemäss Beschluss der
Generalversammlung und nach einfacher Mehrheit.
Artikel 6: Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder sind:
a) Die aktive Teilnahme an Generalversammlungen und an Aktivitäten des Vereins.
b) Die Einhaltung (Wahrung) der Satzungsbestimmungen.
c) Die Einrichtung der Mitgliedsbeiträge, derer Höhe und Art des Einzugs durch die
Generalversammlung bestimmt wird.
Artikel 7: Verlust der Mitgliedschaft
Die Eigenschaft als Mitglied geht verloren wenn:
a) Durch Austritt
b) wegen Nichterfüllung der finanziellen Mitgliedspflichten. Mitglieder, die bis zum 31.
Dezember ihren Beitrag des laufenden Schuljahres nicht bezahlt haben, verlieren ihren
Mitgliedsstatus.
c) Durch Ausschluss wegen begangener Taten, die den Vereinszielen sich widersetzen. In
einem solchen Fall werden die Stimmen von 3/5 der Mitglieder der Generalversammlung des
Vereins benötigt.
Ein Anspruch auf das Vermögen des Vereines oder auf Auseinandersetzung bei Austritt oder
Ausschluss besteht nicht.
Artikel 8: Vereinseinnahmen/finanzielle Mittel
Der Verein hat die folgenden finanziellen Mittel:
a) Beiträge seiner Mitglieder und Einschreibungsgebühren
b) Schenkungen und Zuschüsse
c) Eventuelle Gewinne von Veranstaltungen und Aktivitäten
Artikel 9: Vereinsorgane
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Prüfungsausschuss
Artikel 10: Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird vom Vorstand
einberufen.
a) Ordentliche Generalversammlungen werden im Jahr zwei Mal gehalten und zwar: die Erste
zwischen 15 August und 30 September und die Zweite zwischen 1 und 31 März.
b) Außerordentliche Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen, wann
er dies für notwendig hält, oder wenn dies von 2/5 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt
wird.
c) Der Vorstand gibt den Versammlungstermin der Generalversammlung bekannt, schriftlich
und mindestens 15 Tage vor dem Versammlungsdatum; in der Bekanntmachung sind der Ort,
die Zeit und die Tagesordnung der Generalversammlung vermerkt.
d) Jede ordnungsgemäß anberaumte, ordentliche oder außerordentliche,
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
e) Die Beschlüsse werden nach einfacher Mehrheit gefasst und vom Vorstand der
Generalversammlung unterzeichnet.
f) Satzungsänderungen bedurften einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
Artikel 11: Zuständigkeiten der Generalversammlung
a) Genehmigung der Tagesordnung.
b) Wahl des Vorstandes der Versammlung, der aus einem Vorsitzenden, der die Diskussion
leitet und aus zwei Schriftführern, die Protokoll halten, besteht.
c) Die Generalversammlung beschließt die Entlastung des abdankenden Vorstands oder auch
nicht, gemäss Bericht des Prüfungsausschusses
d) Die Generalversammlung beglaubigt oder entwertet Anmeldungen oder Durchstreichungen
von Mitgliedern. e) Die Generalversammlung bestimmt die Höhe und die Einzugsart der
Vereinsmitgliedsbeiträge.
Artikel 12: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, derer Dienstzeit zwei (2) Jahre dauert. Die Mitglieder
des Vorstands werden durch geheime Wahl aus einem einheitlichen Wahlzettel, auf dem die
Namen aller Kandidaten nach alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind, gewählt.
Kandidaten können auch Mitglieder sein, die am Tag der Wahl nicht anwesend sein können.
Sie müssen ihre Kandidatur schriftlich bekundet haben. Stimmzettel auf denen mehr als 7
Kandidaten gekennzeichnet sind, sind ungültig. Es können auch weniger als 7 Kandidaten auf
die Stimmzettel gekennzeichnet werden.
Als gewählt gelten diejenigen 7, die nach Beendigung der Wahl die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl entscheidet das Los, sofern dies für die
Besetzung des Vorstands entscheidend ist.
Die gewählten Mitglieder des Vorstands tagen innerhalb von 3 Tagen nach der Wahl und
wählen unter sich den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den 1. Schriftführer,
den 2. Schriftführer und den Schatzmeister. Die anderen zwei Ausgewählten bleiben einfache
Mitglieder des Vorstands. Im Falle des Rücktrittes eines Mitgliedes des Vorstands wird dieser
von dem nächsten Kandidaten, der die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge der Nachrücker. Sollte das
zurückgetretene Mitglied eine Position im Vorstand inne gehabt haben, dann findet neue
Auswahl nach der selben Art und Weise statt.
Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands
Eine Wiederwahl ist – auch mehrmals – möglich
Den Rücktritt des Vorstands oder eines seiner Mitglieder kann ein Drittel (1/3) der
Vereinsmitglieder verlangen. In einem solchen Fall wird innerhalb von 15 Tagen eine
außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über das Thema mit einer 3/4 Mehrheit
beschließt.
Artikel 13 Vorstand
gemäß §26 BGB Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:
Erster Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, erster Schriftführer, Zweiter Schriftführer,
Schatzmeister.
Der Erster Vorsitzende und / oder der stellvertretender Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Im Innenverhältnis wird vereinbart:
a) Schriftstücken unterschreibt der Vorsitzende und der erste oder der zweite Schriftführer.
b) Quittungen und Zahlungsanweisungen unterschreibt der erste Vorsitzender und der
Schatzmeister.
c) Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zeichnet an dessen Stelle der
stellvertretende Vorsitzende.
d) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt das Einnahme- und Ausgabebuch sowie
das Mitgliederbeiträgebuch.
e) Der erste Schriftführer führt die Protokolle bei den Sitzungen und Versammlungen
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen die Sitzungen und Versammlungen ein.
Artikel 14: Der Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei (3) Mitgliedern, die durch das gleiche Verfahren, wie
der Vorstand, gewählt werden.
Der Prüfungsausschuss kommt einheitlich zusammen, sowie der Vorstand, und wählt seinen
Vorsitzenden.
Die Pflichten des Prüfungsausschusses sind die Kontrolle und Verwaltung der
Vermögensverhältnisse des Vereines, der wirtschaftlichen Aktivität des Vorstandes und die
Berichterstattung über die Ergebnisse seiner Kontrolle in der Generalversammlung.
Artikel 15: Wahlen im Verein
Die Wahlen im Verein finden alle zwei (2) Jahre statt, in der Zeit zwischen dem 1. März und
dem 30. April, auf Grund eines einheitlichen Wahlzettels
Artikel 16: Auflösung des Vereines
Für die Auflösung des Vereines bedarf es einer besonderen Generalversammlung von 2/3 der
Mitglieder und eine 4/5 Mehrheit der Generalversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereines an die Griechische Gemeinde Kreis Aachen e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
©
ΣΥΛΛΟΓΟΣ ΓΟΝΕΝ ΚΑΙ ΚΗΕΜΟΝΝ AACHEN ΚΑΙ ΠΕΡΙΟΧΗΣ