NEUFASSUNG DER VEREINSSATZUNG AM 04.03.2007

VEREIN GRIECHISCHER ELTERN UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTER IN AACHEN

UND UMGEBUNG

Artikel 1: Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Verein griechischer Eltern und Erziehungsberechtigter in

Aachen und Umgebung“.

Sitz des Vereins ist Aachen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Aachen eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabeordnung.

Artikel 2: Ziele des Vereins

Zweck des Vereines ist die Bildung und die Förderung der internationalen Verständigung im

Schulbereich. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Feststellung der Mängel an den Schulen bezüglich der Ausstattung mit geeigneten und

zeitgemäßen Lehrmitteln, entsprechenden Unterrichtsräumen und einer zufriedenstellenden

Anzahl an geeignetem Lehrpersonal

– Gründung, Gestaltung und Unterstützung von Schulbibliotheken.

– Einrichtung und Förderung des griechischen muttersprachlichen Unterrichtes (MSU) im

Rahmen der regulären Unterrichtstunden bzw. des Nachmittagsunterrichts in Aachen und

Umgebung

– Durchführung kultureller Veranstaltungen in den Schulen

– Durchführung von Freizeitveranstaltungen für Kinder aller Nationalitäten

Artikel 3: Mittel die der Erreichung der Ziele dienen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein benutzt zur Verwirklichung seiner Ziele die folgenden Mittel:

a) Mobilisierung jedes Vereins, Personengruppen und natürlich der Vereinsmitglieder für die

Zwecke des Vereins.

b) Gründung und Funktion von Arbeitskommissionen

c) Zusammenarbeit mit privat- und Rechtspersonen, Behörden und Regierungen zwecks

Verwirklichung der Vereinsziele.

d) Organisierung von Veranstaltungen und Vorträgen.

e) Der Verein ist unabhängig und befindet sich nicht unter dem Einfluss von Parteien und

Regierungen.

f) Der Verein arbeitet zusammen und berät die Vertreter griechischer Schulklassen

(Klassenpflegschaften) in Aachen, hinsichtlich jeder Handlung, die er gegenüber örtlichen,

schulischen und kommunalen Behörden, unternimmt.

g) Der Verein unterhält verschiedenen Gruppen z.B. Tanzgruppe u.a., die die griechische

Tradition und Kultur den Kindern näher bringen.

Artikel 4: Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereines kann jede Person griechischer oder zyprischer Staatsangehörigkeit

sowie deren Ehepartner werden, die in Aachen und Umgebung wohnt und ein Kind hat oder

bevormundet, welches im Alter von 1 bis 18 Jahren ist.

Eine Person, die nicht einer der obengenannten Staatsangehörigkeiten hat, kann Mitglied

werden wenn Sie griechischer Abstammung ist und die griechische Sprache beherrscht

Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an dem Vorstand erforderlich.

Mit seinem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines und insbesondere seine

Ziele an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem entsprechenden Aufnahmebeschluss des

Vorstands. Das neue Mitglied erhält eine Kopie der Satzung ausgehändigt.

Artikel 5: Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht sich zu äußern und zu wählen in den Generalversammlungen

des Vereins. Nichtmitglieder haben nur das Recht sich zu äußern, gemäss Beschluss der

Generalversammlung und nach einfacher Mehrheit.

Artikel 6: Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind:

a) Die aktive Teilnahme an Generalversammlungen und an Aktivitäten des Vereins.

b) Die Einhaltung (Wahrung) der Satzungsbestimmungen.

c) Die Einrichtung der Mitgliedsbeiträge, derer Höhe und Art des Einzugs durch die

Generalversammlung bestimmt wird.

Artikel 7: Verlust der Mitgliedschaft

Die Eigenschaft als Mitglied geht verloren wenn:

a) Durch Austritt

b) wegen Nichterfüllung der finanziellen Mitgliedspflichten. Mitglieder, die bis zum 31.

Dezember ihren Beitrag des laufenden Schuljahres nicht bezahlt haben, verlieren ihren

Mitgliedsstatus.

c) Durch Ausschluss wegen begangener Taten, die den Vereinszielen sich widersetzen. In

einem solchen Fall werden die Stimmen von 3/5 der Mitglieder der Generalversammlung des

Vereins benötigt.

Ein Anspruch auf das Vermögen des Vereines oder auf Auseinandersetzung bei Austritt oder

Ausschluss besteht nicht.

Artikel 8: Vereinseinnahmen/finanzielle Mittel

Der Verein hat die folgenden finanziellen Mittel:

a) Beiträge seiner Mitglieder und Einschreibungsgebühren

b) Schenkungen und Zuschüsse

c) Eventuelle Gewinne von Veranstaltungen und Aktivitäten

Artikel 9: Vereinsorgane

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Prüfungsausschuss

Artikel 10: Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird vom Vorstand

einberufen.

a) Ordentliche Generalversammlungen werden im Jahr zwei Mal gehalten und zwar: die Erste

zwischen 15 August und 30 September und die Zweite zwischen 1 und 31 März.

b) Außerordentliche Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen, wann

er dies für notwendig hält, oder wenn dies von 2/5 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt

wird.

c) Der Vorstand gibt den Versammlungstermin der Generalversammlung bekannt, schriftlich

und mindestens 15 Tage vor dem Versammlungsdatum; in der Bekanntmachung sind der Ort,

die Zeit und die Tagesordnung der Generalversammlung vermerkt.

d) Jede ordnungsgemäß anberaumte, ordentliche oder außerordentliche,

Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder.

e) Die Beschlüsse werden nach einfacher Mehrheit gefasst und vom Vorstand der

Generalversammlung unterzeichnet.

f) Satzungsänderungen bedurften einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder

Artikel 11: Zuständigkeiten der Generalversammlung

a) Genehmigung der Tagesordnung.

b) Wahl des Vorstandes der Versammlung, der aus einem Vorsitzenden, der die Diskussion

leitet und aus zwei Schriftführern, die Protokoll halten, besteht.

c) Die Generalversammlung beschließt die Entlastung des abdankenden Vorstands oder auch

nicht, gemäss Bericht des Prüfungsausschusses

d) Die Generalversammlung beglaubigt oder entwertet Anmeldungen oder Durchstreichungen

von Mitgliedern. e) Die Generalversammlung bestimmt die Höhe und die Einzugsart der

Vereinsmitgliedsbeiträge.

Artikel 12: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, derer Dienstzeit zwei (2) Jahre dauert. Die Mitglieder

des Vorstands werden durch geheime Wahl aus einem einheitlichen Wahlzettel, auf dem die

Namen aller Kandidaten nach alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind, gewählt.

Kandidaten können auch Mitglieder sein, die am Tag der Wahl nicht anwesend sein können.

Sie müssen ihre Kandidatur schriftlich bekundet haben. Stimmzettel auf denen mehr als 7

Kandidaten gekennzeichnet sind, sind ungültig. Es können auch weniger als 7 Kandidaten auf

die Stimmzettel gekennzeichnet werden.

Als gewählt gelten diejenigen 7, die nach Beendigung der Wahl die meisten Stimmen erhalten

haben. Bei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl entscheidet das Los, sofern dies für die

Besetzung des Vorstands entscheidend ist.

Die gewählten Mitglieder des Vorstands tagen innerhalb von 3 Tagen nach der Wahl und

wählen unter sich den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den 1. Schriftführer,

den 2. Schriftführer und den Schatzmeister. Die anderen zwei Ausgewählten bleiben einfache

Mitglieder des Vorstands. Im Falle des Rücktrittes eines Mitgliedes des Vorstands wird dieser

von dem nächsten Kandidaten, der die meisten Stimmen erhalten hat, ersetzt. Bei gleicher

Stimmenzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge der Nachrücker. Sollte das

zurückgetretene Mitglied eine Position im Vorstand inne gehabt haben, dann findet neue

Auswahl nach der selben Art und Weise statt.

Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands

Eine Wiederwahl ist – auch mehrmals – möglich

Den Rücktritt des Vorstands oder eines seiner Mitglieder kann ein Drittel (1/3) der

Vereinsmitglieder verlangen. In einem solchen Fall wird innerhalb von 15 Tagen eine

außerordentliche Generalversammlung einberufen, die über das Thema mit einer 3/4 Mehrheit

beschließt.

Artikel 13 Vorstand

gemäß §26 BGB Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:

Erster Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, erster Schriftführer, Zweiter Schriftführer,

Schatzmeister.

Der Erster Vorsitzende und / oder der stellvertretender Vorsitzende und ein weiteres

Vorstandsmitglied vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Im Innenverhältnis wird vereinbart:

a) Schriftstücken unterschreibt der Vorsitzende und der erste oder der zweite Schriftführer.

b) Quittungen und Zahlungsanweisungen unterschreibt der erste Vorsitzender und der

Schatzmeister.

c) Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden zeichnet an dessen Stelle der

stellvertretende Vorsitzende.

d) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt das Einnahme- und Ausgabebuch sowie

das Mitgliederbeiträgebuch.

e) Der erste Schriftführer führt die Protokolle bei den Sitzungen und Versammlungen

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen die Sitzungen und Versammlungen ein.

Artikel 14: Der Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus drei (3) Mitgliedern, die durch das gleiche Verfahren, wie

der Vorstand, gewählt werden.

Der Prüfungsausschuss kommt einheitlich zusammen, sowie der Vorstand, und wählt seinen

Vorsitzenden.

Die Pflichten des Prüfungsausschusses sind die Kontrolle und Verwaltung der

Vermögensverhältnisse des Vereines, der wirtschaftlichen Aktivität des Vorstandes und die

Berichterstattung über die Ergebnisse seiner Kontrolle in der Generalversammlung.

Artikel 15: Wahlen im Verein

Die Wahlen im Verein finden alle zwei (2) Jahre statt, in der Zeit zwischen dem 1. März und

dem 30. April, auf Grund eines einheitlichen Wahlzettels

Artikel 16: Auflösung des Vereines

Für die Auflösung des Vereines bedarf es einer besonderen Generalversammlung von 2/3 der

Mitglieder und eine 4/5 Mehrheit der Generalversammlung.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des

Vereines an die Griechische Gemeinde Kreis Aachen e.V., die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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ΣΥΛΛΟΓΟΣ ΓΟΝΕΝ ΚΑΙ ΚΗΕΜΟΝΝ AACHEN ΚΑΙ ΠΕΡΙΟΧΗΣ

Verein griechischer Eltern und Erziehungsberechtigter in Aachen und Umgebung e.V.